Vergabungen
Die Stiftung kennt folgende Vergabungen (Art. 4 Stiftungsreglement):
- Unterstützung von Projekten im Sinne der Stiftungszwecke a), b) und c)
- Leistung eines festen Beitrages an den Rotkreuzrat zur Finanzierung der Führungs- und Verbandsaufgaben des SRK im Sinne des Stiftungszwecks a)
Die jährlichen Vergabungen entsprechen grundsätzlich dem voraussichtlichen, jährlichen direkten Nettoertrag der Humanitären Stiftung SRK.
Als Vergabungen werden direkte Auszahlungen und/oder Rückstellungen für bewilligte Finanzierungen verstanden.
Die Mittel der Stiftungs dürfen grundsätzlich nicht als Ersatz für bestehende Finanzquellen verwendet werden.